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Kennzeichnung nach Umbau: Auslöser im Änderungsbegriff der BetrSichV erkennen

Kennzeichnung nach Umbau: Welche Auslöser im Änderungsbegriff der BetrSichV eine Neubewertung auslösen, welche Paragrafen gelten und wer zuständig ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Änderung liegt vor, wenn eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst. Auch Instandsetzungsarbeiten können darunter fallen.
  • Der Verwendungsbegriff ist weiter als der Änderungsbegriff: Montieren, Umbauen, Erproben und Instandhalten gehören zur Verwendung, lösen aber nicht automatisch eine Neubewertung aus.
  • Wird eine Änderung bejaht, ist die Kennzeichnung neu zu bewerten. Schilder, Warnhinweise und Bedieninformationen sind auf ihre Gültigkeit zu prüfen.
  • Für Arbeitsstätten gilt zusätzlich die ArbStättV, konkretisiert durch die ASR A1.3. Zuständige Stellen sind die BAuA und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).

Wann eine Maßnahme als Änderung gilt

Die Betriebssicherheitsverordnung hält zwei Begriffe bereit, die im Betrieb häufig vermischt werden. § 2 Absatz 2 BetrSichV zählt auf, was als Verwendung eines Arbeitsmittels gilt: Montieren und Installieren, Bedienen, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Der zweite Begriff ist enger. Nach § 2 Absatz 9 BetrSichV liegt eine Änderung vor, wenn eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst. Auch Instandsetzungsarbeiten können eine Änderung sein. Die nichtamtliche Fassung der BetrSichV beim Bundesministerium der Justiz zeigt beide Begriffe im Zusammenhang.

Nicht die Verwendungshandlung als solche löst also den Prüfbedarf aus, sondern ihr möglicher Einfluss auf die Sicherheit. Für die Praxis ergibt sich daraus eine Reihenfolge: zuerst die Maßnahme beschreiben, dann ihren Einfluss auf die Sicherheit prüfen, danach die Kennzeichnung bewerten. Wird eine Änderung bejaht, ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Checkliste: Auslöser für die Neubewertung der Kennzeichnung

Trifft einer der folgenden Punkte zu, ist die Kennzeichnung des betroffenen Arbeitsmittels neu zu bewerten.

  1. Umbau: Der bestimmungsgemäße Gebrauch ändert sich, etwa durch eine zusätzliche Spannvorrichtung, eine höhere Taktzahl oder einen neuen Arbeitsbereich.
  2. Instandsetzung mit Sicherheitsbezug: Ein Bauteil mit Schutzwirkung wird ersetzt, zum Beispiel eine Schutztür oder ein Endschalter.
  3. Neue Gefährdungen: Höhere Drücke, heißere Oberflächen, zusätzliche Stoffe oder neue Bewegungsräume verlangen angepasste Warnhinweise.
  4. Verschobene Verkehrswege: Ändert der Umbau Flucht- und Rettungswege, sind Kennzeichnung und Leitsystem zu prüfen.
  5. Verlegte Bedienelemente: Not-Aus, Hauptschalter und Bedientafeln müssen am neuen Platz auffindbar und gekennzeichnet sein.

Sind alle Punkte verneint, bleibt die bestehende Kennzeichnung bestehen, solange sie den tatsächlichen Zustand beschreibt.

Beispiel: Nachrüstung an einer Standbohrmaschine

Das Beispiel ist bewusst einfach gehalten und ersetzt keine Prüfung vor Ort. Angenommen wird eine Standbohrmaschine von 1998 mit CE-Kennzeichnung, an deren Grundplatte eine pneumatische Spannvorrichtung geschraubt und an Druckluft angeschlossen wird.

Punkt Verwendungshandlung Beobachtung im Beispiel Bewertung
1 Montieren und Installieren Vorrichtung wird verschraubt und angeschlossen Änderung, Aufspannung ändert sich
2 Einstellen Druckminderer auf sechs bar gesetzt keine Änderung
3 Bedienen vorhandener Zweihandstart bleibt keine Änderung
4 Umbauen bestimmungsgemäßer Gebrauch verändert Änderung
5 Erproben Spannfunktion mit Werkstück getestet keine Änderung

Im Beispiel tragen Montage und Umbau die Bewertung. Einstellen, Bedienen und Erproben erfüllen den Änderungsbegriff nicht, weil die Sicherheit unverändert bleibt. Ergebnis: Die Nachrüstung wird als Änderung behandelt, und die Kennzeichnung der Maschine ist neu zu bewerten.

Wer bewertet und welche Stellen den Rahmen setzen

Für Prüfungen verlangt die BetrSichV eine befähigte Person. Nach § 2 BetrSichV verfügt sie über die erforderlichen Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und einer zeitnah ausgeübten Tätigkeit. Schulungen halten diese Kenntnisse aktuell.

Betrifft der Umbau eine Arbeitsstätte und nicht nur ein Arbeitsmittel, gilt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung. Sie verlangt Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung; Einzelheiten regelt die ASR A1.3. Die Arbeitsstättenverordnung in der nichtamtlichen Fassung nennt die Grundpflichten des Arbeitgebers.

Auf Bundesebene bündelt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Themenportale zu Arbeitsstätten, Gefahrstoffen und Kennzeichnung. Die Auffassungen der Länder stimmt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) ab. Nach einem Umbau sind auch Flucht- und Rettungswege erneut zu prüfen; die BAuA informiert zu Fluchtwegen in Arbeitsstätten.

Häufige Fragen

Löst jede Instandsetzung eine Änderung aus?

Nein. Eine Instandsetzung ist nur dann eine Änderung, wenn sie die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinflusst. Ob das zutrifft, ergibt sich aus der konkreten Maßnahme, nicht aus ihrer Bezeichnung.

Ist ein bloßes Einstellen schon eine Änderung?

Allein wegen der Handlung nicht. Entscheidend ist, ob die Sicherheit beeinflusst wird. Bleibt eine Sicherheitsfunktion unverändert, spricht das gegen eine Änderung.

Was passiert mit der Kennzeichnung, wenn die Änderung bejaht wird?

Sie wird neu bewertet. Vorhandene Schilder, Warnhinweise und Bedieninformationen sind auf ihre weitere Gültigkeit zu prüfen und an den geänderten Zustand anzupassen.

Welche Paragrafen sind für die Bewertung maßgeblich?

§ 2 Absatz 2 und § 2 Absatz 9 BetrSichV für die Begriffe Verwendung und Änderung, § 3 BetrSichV für die Gefährdungsbeurteilung. Für Arbeitsstätten gilt die ArbStättV mit der ASR A1.3.

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